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§ 120 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt IV – Landespersonalausschuss

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 120 NBG – Geschäftsordnung und Verfahren (1)

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2Der für den Beamten oder Bewerber zuständigen obersten Dienstbehörde ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, in der Verhandlung Stellung zu nehmen.

(3) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).