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§ 119 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt IV – Landespersonalausschuss

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 119 NBG – Aufgaben (1)

(1) 1Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob

  1. 1.
    in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2, § 13 Satz 2, § 14 Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 194a Abs. 3 Satz 2),
  2. 2.
    andere als Laufbahnbewerber (§ 10 Abs. 2) die erforderliche Befähigung besitzen.

2Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 kann der Landespersonalausschuss durch von ihm gebildete Ausschüsse vorbereiten lassen; diesen Ausschüssen können neben Mitgliedern des Landespersonalausschusses andere Beamte angehören. 3Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses binden die beteiligten Verwaltungen.

(2) 1Der Landespersonalausschuss kann Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften machen. 2Auf Anforderung einer obersten Dienstbehörde nimmt er zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern Stellung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).