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§ 110a NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 6. – Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Behörden oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 110a NBG

(weggefallen)