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§ 108 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 5. – Rechtsstellung der Beamten bei der Wahl in gesetzgebende Körperschaften und kommunale Vertretungen

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 108 NBG – Anrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit (1)

(1) 1Der Beginn des Besoldungsdienstalters eines Beamten, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 106 geruht haben, wird nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Regelungen hinausgeschoben. 2Wird der Beamte nach Beendigung des Mandats nicht wieder verwendet, so wird der Beginn des Besoldungsdienstalters auch um die volle Ruhenszeit nach Beendigung des Mandats hinausgeschoben.

(2) Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 106 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts.

(3) Die Ruhenszeit nach einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiederverwendung ist auf die Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anzurechnen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die Mandatszeit auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuerkennen, wenn der Beamte weder einen Anspruch noch eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung auf Grund des Mandats erworben und er keine Versorgungsabfindung beantragt hat.

(5) In den Fällen des § 106 ist die Mandatszeit auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).