§ 100 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. – Rechte
§ 100 NBG – Anträge und Beschwerden (1)
(1) 1Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. 2Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten eingelegt werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).