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§ 9 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 9 NBesG – Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Entlassung von politischen Beamtinnen und Beamten oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit

(1) 1Die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder Richterin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Richter erhält für den Monat, in dem ihr oder ihm die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihr oder ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. 2Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.

(2) 1Bezieht die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder Richterin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. 2Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Das Finanzministerium oder die von ihm bestimmte Stelle stellt fest, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt im Sinne des § 39 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) nicht auf eigenen Antrag entlassen, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Zustellung der Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Zustellung der Entlassungsverfügung.

(4) 1Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Zustellung der Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.