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§ 6 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 6 NBesG – Dienstpostenbewertung, Einweisung in und Verteilung der Planstellen

(1) Jeder Dienstposten, der mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung einem in den Besoldungsordnungen aufgeführten Amt zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).

(2) § 49 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt für die in § 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren entsprechend.

(3) Die Dienstpostenbewertung und die Verteilung der Planstellen auf die Dienstposten sind für jede Behörde auszuweisen.