Gesetze

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§ 55 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Zulagen, Prämien, Vergütungen und Zuschläge

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 55 NBesG – Zuschlag beim Hinausschieben des Ruhestandes

Beamtinnen und Beamten, deren Ruhestand nach § 36 Abs. 2 NBG hinausgeschoben ist, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein Zuschlag in Höhe von 8 Prozent des Grundgehalts gewährt.