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§ 5 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 5 NBesG – Zuordnung von Funktionen zu Ämtern und von Ämtern zu Besoldungsgruppen

(1) 1Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. 2Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. 3Ausnahmsweise kann eine Funktion aus besonderen sachlichen Gründen auch mehr als drei Ämtern zugeordnet werden.

(2) Jedes Amt ist nach seiner Wertigkeit, auch im Verhältnis zu anderen Ämtern, einer Besoldungsgruppe zugeordnet.

(3) Die Ämter, die Besoldungsgruppen sowie die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen A (Anlage 1), B (Anlage 2), W (Anlage 3) und R (Anlage 4) geregelt.