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§ 48 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Zulagen, Prämien, Vergütungen und Zuschläge

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 48 NBesG – Vergütung für zusätzliche Arbeit

1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Ausgleichsvergütung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden individuellen wöchentlichen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde (§ 60 Abs. 4 NBG), nicht oder nur teilweise möglich ist. 2In einer Verordnung nach Satz 1 ist vorzusehen, dass

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamten mit durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigter wöchentlicher Arbeitszeit für die bis zum Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit anstelle einer Ausgleichsvergütung in Höhe der Sätze der Mehrarbeitsvergütung eine Ausgleichsvergütung in Höhe der Besoldung zu gewähren ist, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte, und

  2. 2.

    Lehrkräften an öffentlichen Schulen auf Antrag auch dann eine Ausgleichsvergütung gewährt werden kann, wenn ein vollständiger Arbeitszeitausgleich möglich ist.