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§ 23 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern → Erstes Kapitel – Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 23 NBesG – Einstiegsämter

(1) Die Einstiegsämter (§ 13 Abs. 3 Satz 2 NBG) sind folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:

  1. 1.

    das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 5,

  2. 2.

    das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6,

  3. 3.

    das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und

  4. 4.

    das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sein, wenn in dem Einstiegsamt besondere Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe erfordern.

(3) Die Zuordnung der Einstiegsämter zu den Besoldungsgruppen ist in Fußnoten in der Besoldungsordnung A geregelt.