Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Bauprodukte

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBauO
Gliederungs-Nr.: 21072
Normtyp: Gesetz

§ 24 NBauO – Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person oder eine Stelle als

  1. 1.

    Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2),

  2. 2.

    Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§ 22 Abs. 2),

  3. 3.

    Zertifizierungsstelle (§ 23 Abs. 1),

  4. 4.

    Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Abs. 2),

  5. 5.

    Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 oder

  6. 6.

    Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs. 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren fachlichen Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. 3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in Niedersachsen.