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§ 60 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 60 NatSchG LSA – Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen (1)

(1) Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Eigentümerbefugnisse oder ihrer Nutzungsrechte in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 18 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen. Die §§ 7 bis 10 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.

(2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, wenn infolge von Verboten oder Geboten auf Grund von Vorschriften nach § 29 Abs. 2, §§ 37 und 48

  1. 1.
    bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen,
  2. 2.
    Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder
  3. 3.
    die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

(3) An Stelle einer Entschädigung kann der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch den Begünstigten verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die durch die Maßnahme eingetretenen Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.

(4) Zur Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand des Landes beitragen, wenn die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. Hat eine Satzung nach § 39 Abs. 3 Auswirkungen im Sinne von Absatz 1, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 damit zu rechnen, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ganz oder teilweise ausgeglichen werden, soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, das mit angemessenen Zinsen aus den Überschüssen zurückzuzahlen ist.

(6) Über den Antrag auf Entschädigung oder Übernahme entscheidet die für die Maßnahme zuständige Naturschutzbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).