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§ 50 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 50 NatSchG LSA – Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen (1)

(1) Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes und Tiere wild lebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden. Von dem Erfordernis der Genehmigung sind ausgenommen

  1. 1.
    der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. 2.
    nicht heimische Arten zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
  3. 3.
    das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren innerhalb deren natürlicher Verbreitungsgebiete.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verfälschung der europäischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. Die Nachweispflicht liegt beim Antragsteller.

(3) Soweit es aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, kann die obere Naturschutzbehörde anordnen, dass ungenehmigt angesiedelte oder unbeabsichtigt in die freie Natur entkommene Tiere und Pflanzen, die eine Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender europäischer Tier- und Pflanzenarten darstellen, beseitigt werden.

(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Tierschutzrechtes und die Bestimmungen des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchst. h des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741) unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).