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§ 48 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 48 NatSchG LSA – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (1)

(1) Es ist verboten,

  1. 1.
    wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. 2.
    wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  3. 3.
    Lebensstätten wild lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
  4. 4.
    die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder zu vernichten,
  5. 5.
    in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September Bäume und Felsen mit Horsten zu besteigen oder solche Bäume zu fällen und
  6. 6.
    in der Zeit vom 15. März bis 31. August Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören; Ausnahmen können auf Antrag in Abhängigkeit von der jahreszeitlichen Entwicklung durch die Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(2) Erlaubt sind

  1. 1.
    Maßnahmen, die nach den Vorschriften des Abschnittes 3 genehmigt wurden,
  2. 2.
    das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern und Farnkraut sowie von Zweigen in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch; dies gilt nicht für besonders geschützte Arten,
  3. 3.
    Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen, Straßen, Wegen, Plätzen oder Gewässern in der Zeit vom 1. September bis 15. März, wobei die Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, dass vorhandene Lebensräume und Arten in ihrer Funktion erhalten bleiben.

(3) Die untere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung oder Verwaltungsakt das Entnehmen oder Sammeln von wild wachsenden Feld- oder Waldfrüchten sowie Feld- oder Waldpflanzen oder Teilen davon für begrenzte Zeit zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zum Schutz gefährdeter Bestände notwendig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).