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§ 43 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 43 NatSchG LSA – Schutz von Bezeichnungen (1)

Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Naturpark", ..Biosphärenreservat", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil" und "gesetzlich geschütztes Biotop" sowie die für ihre Kennzeichnung von der obersten Naturschutzbehörde bestimmten amtlichen Schilder dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete und Objekte verwendet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).