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§ 42 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 42 NatSchG LSA – Naturschutzregister und -verzeichnis (1)

(1) Die Naturschutzbehörden führen jeweils ein Naturschutzregister aller in ihre Zuständigkeit fallenden Flächen mit rechtlichen Bindungen zu Gunsten des Naturschutzes, deren Grundlage hinsichtlich des Raumbezuges das Liegenschaftskataster bildet. Die Fachbehörde für Naturschutz führt ein zentrales Naturschutzregister für das Land.

(2) Die Naturschutzbehörden führen ein Naturschutzverzeichnis auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters oder der Topografischen Landeskartenwerke, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen und die Flächen, auf denen gemäß § 20 Abs. 3 Maßnahmen für ein Ökokonto erbracht wurden, erfasst werden. Das Verzeichnis ist laufend fortzuschreiben. Namen und Anschriften sowie andere personenbezogene Daten werden nur insoweit erfasst, als der Betroffene einwilligt und dies für die Zuordnung im Rahmen des Ökokontos erforderlich ist. Die Fachbehörde für Naturschutz führt ein Gesamtverzeichnis im Sinne von Satz 1 für das Land Sachsen-Anhalt.

(3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und das Verzeichnis nach Absatz 2 können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kostenfrei eingesehen werden. Auszüge können gegen Kostenerstattung angefordert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).