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§ 41 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 41 NatSchG LSA – Einstweilige Sicherstellung (1)

(1) Gebiete, deren Schutz nach den §§ 31 bis 35 beabsichtigt ist, kann die für die Ausweisung zuständige Naturschutzbehörde durch Verordnung und die gemäß § 39 Abs. 3 zuständige Gemeinde durch Satzung einstweilig sicherstellen. Für einzelne Grundstücke kann die einstweilige Sicherstellung auch durch Verwaltungsakt erfolgen. Eine einstweilige Sicherstellung darf für höchstens drei Jahre erfolgen und um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Während der einstweiligen Sicherstellung sind Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand unmittelbar nachteilig zu verändern oder in seinem Bestand zu gefährden. § 39 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Die Verordnung, die Satzung oder der Verwaltungsakt muss neben der Begründung für die einstweilige Sicherstellung Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    den räumlichen Geltungsbereich,
  2. 2.
    die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,
  3. 3.
    die Dauer der Sicherstellung und
  4. 4.
    einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verlängerung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).