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§ 37 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 37 NatSchG LSA – Gesetzlich geschützte Biotope (1)

(1) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

  1. 1.
    natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche und temporäre Flutrinnen,
  2. 2.
    Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, naturnahe Bergwiesen,
  3. 3.
    offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. 4.
    Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
  5. 5.
    offene Felsbildungen, natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und Steinbrüche,
  6. 6.
    Streuobstwiesen,
  7. 7.
    Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen.

Der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom 1. September bis 15. März ist zulässig. Ausnahmen können auf Antrag in Abhängigkeit vom jahreszeitlich bedingten Entwicklungszustand der Pflanzen durch die Naturschutzbehörde genehmigt werden. Das Verbot des Satzes 1 gilt auch, wenn das gesetzlich geschützte Biotop noch nicht in das Naturschutzregister nach § 42 Abs. 1 Satz 1 eingetragen worden ist.

(2) Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Es können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angeordnet werden. § 58 bleibt unberührt.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung

  1. 1.
    wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein gesetzlich geschütztes Biotop nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 entstanden ist und
  2. 2.
    bei Maßnahmen und Handlungen zur Unterhaltung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Deichen und Dämmen.

(4) Die Naturschutzbehörde gibt den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das nach § 42 Abs. 1 Satz 1 geführte Naturschutzregister bekannt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).