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§ 36 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 36 NatSchG LSA – Naturparke (1)

(1) Teile von Natur und Landschaft können durch Allgemeinverfügung zum Naturpark erklärt werden. Die Erklärung ist zu veröffentlichen.

(2) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. 1.
    großräumig sind,
  2. 2.
    überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten bestehen,
  3. 3.
    sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. 4.
    nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
  5. 5.
    der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  6. 6.
    besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 2 beschriebenen Zwecken geplant, gegliedert, erschlossen und koordiniert werden.

(4) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2 kann die Entwicklung und Pflege des Naturparks auch einem Träger überantwortet werden. Die Grundzüge nach Satz 1 sind in der Veröffentlichung zu regeln.

(5) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).