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§ 3 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 3 NatSchG LSA – Biotopverbund (1)

(1) Das Land entwickelt ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Der Biotopverbund soll auch länderübergreifend konzipiert werden. Das Land stimmt sich hierzu mit den angrenzenden oder auf andere Weise betroffenen Ländern ab.

(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:

  1. 1.
    festgesetzte Nationalparke im Sinne des § 30,
  2. 2.
    gesetzlich geschützte Biotope nach § 37,
  3. 3.
    Naturschutzgebiete,
  4. 4.
    besondere Schutzgebiete nach § 44 und
  5. 5.
    weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten, wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die für den Biotopverbund geeigneten und erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind in den Landschaftsrahmenplänen (§ 15) und Landschaftsplänen (§ 16) darzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).