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§ 23 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 23 NatSchG LSA – Verfahren der Genehmigung (1)

(1) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Entscheidung oder Anzeige vorgesehen, entscheidet die jeweilige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe. Sofern keine andere Behörde gemäß Satz 1 zuständig ist, entscheidet die Naturschutzbehörde selbst.

(2) Im Genehmigungsverfahren entscheidet die zuständige Behörde,

  1. 1.
    ob und welche Vorkehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erforderlich sind (§ 20 Abs. 1),
  2. 2.
    ob und welche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen (§ 20 Abs. 2) erforderlich und wann sie zu treffen sind,
  3. 3.
    ob die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers oder der nach § 20 Abs. 4 haftenden Personen zu veranlassen sind (§ 22); in dem Falle hat die Naturschutzbehörde die Höhe der zu erstattenden Kosten festzusetzen,
  4. 4.
    ob und in welcher Höhe eine Ersatzzahlung (§ 21) zu leisten ist und
  5. 5.
    ob und welche bereits durchgeführten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 3).

(3) Die Genehmigung des Eingriffs kann mit der Bedingung erteilt werden, dass der Verursacher

  1. 1.
    eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen leistet,
  2. 2.
    das Einverständnis der von dem Eingriff oder den Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen betroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nachweist.

(4) Ist für die Genehmigung eines Eingriffs eine Naturschutzbehörde allein zuständig, so hat diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Entscheidungen können im Nachhinein erfolgen, wenn die Genehmigung auf der Fiktion beruht.

(5) Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).