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§ 22 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 22 NatSchG LSA – Ersatzvornahme (1)

Sorgt der Verursacher nicht oder nicht in angemessener Frist selbst für die Durchführung der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, so lässt die zuständige Behörde diese auf Kosten des Verursachers durchführen (Ersatzvornahme). Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verursacher die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht in angemessener Form durchführt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nach § 20 Abs. 4 haftenden Personen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).