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§ 20 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 20 NatSchG LSA – Verursacherpflichten, Ökokonto (1)

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind das Landschaftsprogramm nach § 14 sowie die Landschaftspläne nach § 16 zu berücksichtigen.

(3) Wer ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 18 Abs. 1 Satz 1 ausgehen, kann eine Anrechnung auf sein Ökokonto verlangen, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme vorher zugestimmt hat. Die auf dem Ökokonto aufgelaufenen Ökopunkte können für künftig vorgesehene eigene Eingriffsvorhaben genutzt oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Werden die Eingriffsvorhaben von Dritten gefördert oder sonst mitgetragen, erfolgt die Anrechnung in dem Verhältnis, in welchem die Beteiligten die Kosten getragen haben. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Einzelheiten, insbesondere zum Verfahren, zu den Zuständigkeiten, den Bewertungs- und Anrechnungsgrundsätzen und den Grundsätzen über den Handel, durch Verordnung festzulegen.

(4) Soweit der Verursacher seine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, zum vorrangigen Ausgleich oder zum Ersatz verpflichtet. Ein Nießbraucher oder Erbbauberechtigter und der Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Nach den Sätzen 1 und 2 haftet nur, wer dem Eingriff zugestimmt hat. Die Haftung des Eigentümers entfällt, wenn für den Eingriff eine Sicherheit durch den Verursacher nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 geleistet wurde.

(5) Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 19 erforderlichen Maßnahmen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(6) Wird ein Eingriff ohne Genehmigung nach § 19 Abs. 1 begonnen oder durchgeführt, ist die Einstellung anzuordnen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen. Soweit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind Ersatzmaßnahmen zulässig. § 65 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).