Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 7 NatSchG LSA – Kompensationsmaßnahmen
(zu § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Bei der Auswahl und Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind solche vorrangig, die

  1. 1.

    keine zusätzlichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in Anspruch nehmen,

  2. 2.

    im Rahmen eines Ökokontos bereits durchgeführt und anerkannt sind,

  3. 3.

    auf die Renaturierung versiegelter Flächen gerichtet sind oder diese Flächen der natürlichen Entwicklung überlassen,

  4. 4.

    bei einer Beeinträchtigung von Waldfunktionen in waldreichen Gebieten

    1. a)

      eine Waldvermehrung in waldarmen Gebieten oder

    2. b)

      ortsnah einen Umbau von Waldbeständen in einen naturnäheren Zustand

    vorsehen oder

    1. c)

      ortsnah andere Biotope im Rahmen des Biotopverbundes entwickeln,

  5. 5.

    zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen,

  6. 6.

    als Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen oder

  7. 7.

    der Wiedervernetzung von Lebensräumen dienen.

(2) Bei der Anrechnung einer Ökokontomaßnahme als Kompensationsmaßnahme gelten die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes als erfüllt. Ökokontomaßnahmen erfüllen die Voraussetzungen für die Funktionalität nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(3) Abweichend von § 15 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde die Verantwortung für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung für den Verursacher des Eingriffs auf Dritte übertragen. Die Übertragung ist nur auf solche Dritte zulässig, die zuvor von der obersten Naturschutzbehörde anerkannt worden sind. Eine Anerkennung setzt voraus, dass der Dritte

  1. 1.

    sein Tätigkeitsfeld im Natur- und Umweltschutz hat,

  2. 2.

    die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bietet,

  3. 3.

    die dauerhafte Sicherung der Maßnahmen gewährleistet.

Das Nähere dazu regelt eine Verordnung des für Naturschutz zuständigen Ministeriums.

(4) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes können der für die Zulassung des Eingriffs zuständigen Behörde vor Eröffnung des Verfahrens angezeigt werden. Diese erklärt die Verwendbarkeit als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme, soweit die Maßnahme fachlich geeignet ist. Hierdurch entsteht kein Rechtsanspruch auf eine spätere Zulassung im jeweils vorgeschriebenen Verfahren.