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§ 5 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 5 NatSchG LSA – Landschaftsplanung
(zu den §§ 10 und 11 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Sofern Landschaftsprogramme nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgestellt oder fortgeschrieben werden, ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden haben jeweils für ihr Gebiet einen Landschaftsrahmenplan aufzustellen und fortzuschreiben. Soweit der Landschaftsplan nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes auch den Ansprüchen des Landschaftsrahmenplanes genügt, können die kreisfreien Städte abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes von einer gesonderten Landschaftsrahmenplanung absehen. Landschaftsrahmenpläne sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen.

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms und des Landschaftsrahmenplans sind unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den Landesentwicklungsplan, die Regionalen Entwicklungspläne und Teilgebietsentwicklungspläne aufzunehmen.

(4) Die Gemeinden sind zuständig für Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Aufstellung erfolgt im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.