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§ 33 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 33 NatSchG LSA – Härteausgleich; Ausgleichszahlung für Schäden durch Großraubtiere
(zu § 68 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, denen aufgrund der in § 68 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Vorschriften die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines Grundstücks erheblich und nicht nur vorübergehend erschwert wird oder eine sonstige unbillige Härte zugefügt wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewähren ist, kann auf Antrag ein angemessener Geldausgleich nach Maßgabe des Haushalts gezahlt werden.

(2) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren sowie die Anrechnung von Ansprüchen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Grund bestehen, durch Verordnung zu regeln.

(3) Werden durch wild lebende Tiere der Arten Wolf (Canis lupus), Braunbär (Ursus arctos) oder Luchs (Lynx lynx) Sachschäden verursacht, so kann dem Betroffenen nach Maßgabe des Haushalts auf Antrag ein Schadensausgleich gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt vorgenommen hat.