§ 30 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 30 NatSchG LSA – Betretensrecht
(zu § 65 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Die Beschäftigten und Naturschutzbeauftragten der Naturschutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
- 1.
Grundstücke außerhalb von Wohngebäuden und Betriebsräumen sowie des unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztums jederzeit und
- 2.
Betriebsräume sowie das unmittelbar angrenzende Besitztum während der Betriebszeiten
betreten. Sie dürfen dort Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und sonstige Arbeiten und Besichtigungen vornehmen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird.