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§ 23 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 23 NatSchG LSA – "Natura 2000"
(zu § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Landesregierung wählt auf Vorschlag des für Naturschutz zuständigen Ministeriums die Gebiete aus, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ABl. L 176 vom 20.7.1993, S. 29, ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 63, ABl. L 31 vom 6.2.1998, S. 30, ABl. L 218 vom 23.8.2007, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), und Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), zu benennen sind.

(2) Die obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete und die nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete festzulegen und die zu schützenden Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten zu bestimmen. Die Ermächtigung umfasst außerdem die Festlegung der Schutz- und Erhaltungsziele, der erforderlichen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie geeignete Gebote und auf den jeweiligen Schutzzweck ausgerichtete Verbote. Ergänzend können Bestimmungen zu Bewirtschaftungsplänen, Auflagen und Anordnungen durch Verwaltungsakt erlassen werden. Bei der Schutzgebietsausweisung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um Natura 2000-Gebiete handelt. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Karten über die in Absatz 2 Satz 1 genannten Gebiete werden abweichend von § 3 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen dadurch verkündet, dass sie bei der oberen Naturschutzbehörde und bei den unteren Naturschutzbehörden, auf deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt, auf Dauer zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden.

(4) Durch Verordnung der zuständigen Naturschutzbehörde werden die Schutzziele, die dafür erforderlichen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben der einzelnen Natura 2000 Gebiete bestimmt, sofern nicht eine Unterschutzstellung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 32 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes beabsichtigt ist.