Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 2 NatSchG LSA – Fachbehörde für Naturschutz
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Fachbehörde für Naturschutz ist das für Naturschutz zuständige Landesamt. Die Fachbehörde führt die ihr durch die oberste Naturschutzbehörde übertragenen Aufgaben aus. Die Fachbehörde hat insbesondere

  1. 1.

    Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen,

  2. 2.

    die Naturschutzbehörden in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten,

  3. 3.

    die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten,

  4. 4.

    die Aufgaben des Landes auf dem Gebiet der Beobachtung von Natur und Landschaft wahrzunehmen, soweit durch gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmt ist.