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§ 16 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 16 NatSchG LSA – Pflegekonzepte

(1) Die für die Unterschutzstellung zuständige Naturschutzbehörde stellt Pflegekonzepte für Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler auf; sie kann Pflegekonzepte für Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate und geschützte Landschaftsbestandteile aufstellen. Sie setzt die Pflegekonzepte um.

(2) Die Aufstellung von Pflegekonzepten unterbleibt, wenn das Schutzziel durch eine natürliche Entwicklung erreicht werden kann. Von einer Aufstellung eines Pflegekonzeptes für ein Naturdenkmal kann abgesehen werden, sofern es sich um Einzelschöpfungen der Natur handelt.

(3) Bei der Aufstellung der Pflegekonzepte sollen die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke in geeigneter Weise beteiligt werden.