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§ 13 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 13 NatSchG LSA – Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist.

(2) Der Beginn der einzelnen Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, dass Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für andere Abschnitte fertig gestellt sind oder in ausreichender Höhe Sicherheit gemäß § 17 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes geleistet wurde.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

(4) Im Genehmigungsverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt Anwendung.