Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 12 NatSchG LSA – Antrag auf Genehmigung

(1) Dem Antrag auf eine Genehmigung nach § 11 sind eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen sowie ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen. Aus dem Antrag sollen alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sein, insbesondere

  1. 1.

    die Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,

  2. 2.

    die durchgeführten Untersuchungen,

  3. 3.

    die Art und Weise des Abbaus,

  4. 4.

    die Nebenanlagen,

  5. 5.

    die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,

  6. 6.

    die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,

  7. 7.

    soweit erforderlich, die Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen,

  8. 8.

    ein Zeitplan für den Abbau und die Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen.

(2) Der Antragsteller hat die Zustimmung des Eigentümers und der sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten der vorgesehenen Flächen nachzuweisen.