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§ 1 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 1 NatSchG LSA – Naturschutzbehörden, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind

  1. 1.

    das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,

  2. 2.

    das Landesverwaltungsamt als obere Naturschutzbehörde,

  3. 3.

    die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden sind für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zuständig, soweit durch gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmt ist. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Satzes 1 durch Verordnung

  1. 1.

    der oberen Naturschutzbehörde,

  2. 2.

    der obersten Naturschutzbehörde,

  3. 3.

    der Fachbehörde für Naturschutz oder

  4. 4.

    anderen Stellen, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe besonders geeignet sind,

zu übertragen.

(3) Die Naturschutzbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingehalten werden. Sie sind befugt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zur Durchführung dieser Vorschriften und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft zu treffen. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Behörde die nach § 15 Abs. 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde und die obere Naturschutzbehörde üben die Fachaufsicht über die jeweils nachgeordneten Naturschutzbehörden aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.

(5) Die obere Naturschutzbehörde bestimmt die Zuständigkeit, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt oder wenn dieses aus anderen Gründen zweckdienlich erscheint, insbesondere wenn die Naturschutzbehörde in eigener Sache beteiligt ist. Wenn neben der oberen Naturschutzbehörde gleichzeitig eine untere Naturschutzbehörde zuständig ist, ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. Bei Maßnahmen, die der Kampfmittelbeseitigung dienen, trifft die für den Kampfmittelbeseitigungsdienst zuständige Behörde die Entscheidungen über die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.