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§ 8 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 2 – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 NatSchG Bln – Landschaftsprogramm (zu § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das Landschaftsprogramm entspricht nach seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad einem Landschaftsrahmenplan nach § 10 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes enthält das Landschaftsprogramm insbesondere für die Sachbereiche

  1. 1.

    Biotop- und Artenschutz,

  2. 2.

    Naturhaushalt und Umweltschutz,

  3. 3.

    Landschaftsbild,

  4. 4.

    Freiraumnutzung und Erholung,

  5. 5.

    Ausgleichsflächen und -räume.

(2) Den vorhandenen und zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes stellt das Landschaftsprogramm insbesondere für

  1. 1.

    die naturräumliche Gliederung und Landschaftsstruktur,

  2. 2.

    den nach einzelnen Naturgütern untergliederten Naturhaushalt sowie der natürlichen Lebensräume einschließlich ihrer Wechselbeziehungen sowie der Auswirkungen der großstädtischen Besiedlung,

  3. 3.

    die bereits bestehenden geschützten Flächen im Sinne des vierten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Wasserschutzgebiete und festgesetzten Überschwemmungsgebiete,

  4. 4.

    die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Abgrabungsflächen sowie die Flächen und Anlagen des Bergbaus und der Wasser- und Abfallwirtschaft,

  5. 5.

    die für die Bewertung des Landschaftsbilds bedeutsamen gliedernden und belebenden Elemente,

  6. 6.

    die Belastungszonen und wesentlichen Landschaftsschäden,

  7. 7.

    die bedeutsamen Erholungsstätten

dar.