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§ 58 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 9 – Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 NatSchG Bln – Einziehung (zu § 72 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1 oder 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, oder die durch eine solche Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.