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§ 56 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 9 – Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 NatSchG Bln – Ordnungswidrigkeiten (zu § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Unbeschadet des § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ohne die erforderliche Gestattung vornimmt,

  2. 2.

    entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ein in § 28 Absatz 1 genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

  3. 3.

    den Verboten des § 31 Absatz 1 zum Schutz des Röhrichts zuwiderhandelt oder entgegen § 32 Absatz 1 eine dort genannte Handlung ohne Genehmigung durchführt,

  4. 4.

    entgegen § 37 Absatz 1 Tiergehege ohne erforderliche Genehmigung errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,

  5. 5.

    entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 34 Satz 1 eine Veränderung oder Störung vornimmt,

  6. 6.

    entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ein Projekt ohne die erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchführt,

  7. 7.

    entgegen § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige beginnt,

  8. 8.

    den Verboten des § 23 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer nach § 21 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zum Schutz von Naturschutzgebieten zuwiderhandelt,

  9. 9.

    den Verboten des § 26 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer nach § 21 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten zuwiderhandelt,

  10. 10.

    den Verboten des § 28 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer nach § 21 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zum Schutz von Naturdenkmälern zuwiderhandelt,

  11. 11.

    den Verboten des § 29 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer nach § 21 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen zuwiderhandelt,

  12. 12.

    Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten nach § 21 Absatz 4 beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht,

  13. 13.

    entgegen § 21 Absatz 5 Schutzbegriffe oder ähnliche Bezeichnungen, die mit diesen verwechselt werden können, verwendet,

  14. 14.

    entgegen § 39 Streusalz oder andere Auftaumittel auf Grundstücken verwendet,

  15. 15.

    entgegen § 38 Bezeichnungen ohne Genehmigung führt,

  16. 16.

    in Ausübung der Betretungsrechte nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 41 Grundstücke verunreinigt oder beschädigt,

  17. 17.

    auf Flächen, die nicht nach § 41 Absatz 2 freigegeben sind, reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,

  18. 18.

    entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 die Ausübung des Betretungsrechts ohne wichtigen Grund einschränkt oder untersagt oder die nach § 42 Absatz 1 Satz 4 vorgeschriebene Anzeige unterlässt,

  19. 19.

    entgegen § 51 Absatz 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,

  20. 20.

    einer auf Grund dieses Gesetzes oder der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  21. 21.

    einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen oder fort geltenden Rechtsverordnung getroffen worden ist,

  22. 22.

    vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fort geltenden Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Verweisungen auf § 49 Absatz 1 Nummer 18 des Berliner Naturschutzgesetzes in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gelten als Verweisung auf Absatz 1 Nummer 20. Im Übrigen können Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der in § 59 Absatz 1 genannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Anordnungen als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 20 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, auch wenn eine Verweisung auf die Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes nicht besteht.

(4) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung auf einem durch eine Rechtsverordnung nach § 21 geschützten Teil von Natur und Landschaft abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung entfernt werden.

(5) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Absatz 1 Nummer 20 durch unerlaubtes Halten oder Parken der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(6) Die Kostenentscheidung nach Absatz 5 ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Für die Höhe der zu erhebenden Gebühr ist § 107 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden.

(7) Gegen die Kostenentscheidung der Behörde nach Absatz 5 kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.