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§ 40 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 NatSchG Bln – Naturerfahrungsräume (zu § 1 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Naturerfahrungsräume sind naturbestimmte Flächen weitestgehend ohne Infrastruktur, die dazu dienen, insbesondere Kindern und Jugendlichen ein selbstbestimmtes Naturerleben zu ermöglichen. Die als Naturerfahrungsraum eingerichteten Teile von Natur und Landschaft sollen durch einheitliche Schilder gekennzeichnet werden. Sie sollen in ein bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geführtes Verzeichnis eingetragen werden, das Lage und Grenzen sowie deren Änderungen kenntlich macht.

(2) Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur und dem Spiel ergebende Gefahren.

(3) Die Benutzung darf nur so erfolgen, wie es sich aus der Natur des einzelnen Naturerfahrungsraums und den vom Eigentümer getroffenen Regelungen ergibt.

(4) Auf Teile eines Schutzgebietes, die in der Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung nach § 21 Absatz 1 zum Naturerfahrungsraum erklärt werden, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.