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§ 27 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 NatSchG Bln – Verfahren der Unterschutzstellung

(1) Entwürfe von Rechtsverordnungen nach § 21 Absatz 1 sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen und in geeigneten Fällen der Standort des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Behörden zur Stellungnahme zuzuleiten. Soweit Karten zum Verständnis der Rechtsverordnung nicht erforderlich sind, brauchen keine Karten gefertigt zu werden.

(2) Die Entscheidung, Einzelobjekte nach den §§ 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes unter Schutz zu stellen, kann vom Bezirksamt mit Zustimmung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats getroffen werden. Das Bezirksamt bereitet in diesen Fällen den Entwurf der Rechtsverordnung vor.

(3) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen werden mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats, in Fällen des Absatzes 2 vom Bezirksamt, öffentlich ausgelegt, soweit nach Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Gutachten oder sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung über die Unterschutzstellung von Bedeutung sind, sollen mit ausgelegt werden. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin und auf der Internetseite der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.

(4) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von dem Vorhaben berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und der dazugehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 findet eine Auslegung nicht statt.

(5) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats, in Fällen des Absatzes 2 das Bezirksamt, prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. § 11 Absatz 5 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Bezirksamt legt den Entwurf der Rechtsverordnung in Fällen des Absatzes 2 mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats vor.

(6) Werden Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21 Absatz 1 erlassen sind, räumlich oder sachlich nicht unerheblich geändert oder aufgehoben, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Bei einer Verletzung der Vorschriften der Absätze 1, 3 bis 5 findet § 12 Absatz 9 entsprechende Anwendung.