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§ 20 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 NatSchG Bln – Biotopverbund (zu § 20 Absatz 1 und § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das Land Berlin schafft einen Biotopverbund, der mindestens 15 Prozent der Landesfläche umfasst.

(2) Bestandteile des Biotopverbunds im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auch die geschützten Röhrichtbestände im Sinne des Abschnitts 2 dieses Kapitels.

(3) Das Land Berlin stimmt sich bezüglich der räumlichen und funktionalen Aspekte des Biotopverbunds mit dem Land Brandenburg ab.

(4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ermittelt die zur Funktionssicherung und Erreichung der Gesamtgröße geeigneten und erforderlichen Bestandteile des Biotopverbunds und stellt diesen im Landschaftsprogramm dar. § 21 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.