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§ 14 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 2 – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 NatSchG Bln – Veränderungsverbote

(1) Ist beschlossen worden, einen Landschaftsplan aufzustellen, kann das Bezirksamt durch Rechtsverordnung für die Dauer von zwei Jahren Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck der beabsichtigten Schutz- einschließlich Pflege-, Entwicklungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen gefährdet würde. Die Frist kann um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals um ein weiteres Jahr verlängert werden. In den Fällen des § 13 wird das Veränderungsverbot durch Rechtsverordnung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt.

(2) Die Rechtsverordnung tritt außer Kraft, sobald ein rechtsverbindlicher Landschaftsplan vorliegt.