Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 2 – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 NatSchG Bln – Aufstellung und Beschluss des Landschaftsprogramms

(1) Den Beschluss, das Landschaftsprogramm aufzustellen, fasst die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung. Der Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Sie legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch das Programm berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 10 Absatz 3, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(3) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf. Sie übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes durch das Land Berlin anerkannten Naturschutzvereinigungen den Entwurf des Programms einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt sie eine Frist von mindestens einem Monat.

(4) Der Entwurf des Landschaftsprogramms einschließlich der Begründung sowie die das Landschaftsprogramm betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, sind von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Über die Auslegung ist die Öffentlichkeit gemäß § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer, geeigneter Weise zu unterrichten. Die nach Absatz 3 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Die Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf des Landschaftsprogramms einschließlich der Begründung äußern. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung bestimmt für die Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist.

(5) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und teilt das Ergebnis den Personen, die Anregungen vorgebracht haben, mit. Haben mehr als 50 Personen Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer geeigneter Weise ist bekannt zu geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung legt den Entwurf des Landschaftsprogramms mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Anregungen dem Senat zur Beschlussfassung vor.

(7) Das vom Senat beschlossene Landschaftsprogramm bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung gibt die Zustimmung im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer geeigneter Weise bekannt. In gleicher Weise ist bekannt zu geben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann. Dem Landschaftsprogramm sind zur Einsicht beizufügen:

  1. 1.

    eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in das Programm einbezogen wurden und aus welchen Gründen das Programm nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde,

  2. 2.

    eine Aufstellung der gemäß § 10 Absatz 2 festgelegten Überwachungsmaßnahmen sowie

  3. 3.

    eine Rechtsbehelfsbelehrung.