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§ 77 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

NEUNTER ABSCHNITT – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 77 NatSchG – Untersuchungen und Kontrollen (1)

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz sowie der Gemeinden dürfen Grundstücke und Gebäude, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit betreten. Sie dürfen dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz geboten ist. Die Eigentümer und Besitzer der von Untersuchungen betroffenen Grundstücke sollen zuvor in geeigneter Weise benachrichtigt werden. Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz können zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte und Einsicht in geschäftliche Unterlagen verlangen. § 26 Abs. 2 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Forstschutzbeauftragten haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 10 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).