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§ 75 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

NEUNTER ABSCHNITT – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 75 NatSchG – Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot (1)

(1) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach §§ 26, 28 bis 31 kann die zuständige Naturschutzbehörde zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten oder Schutzgegenständen Veränderungen für die Dauer von höchstens zwei Jahren durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung untersagen, wenn der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet werden kann. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens weitere zwei Jahre verlängert werden. Für Satzungen der Gemeinde gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) Die einstweilige Sicherstellung ist aufzuheben, sofern nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntgabe das Verfahren nach § 74 eingeleitet worden ist.

(3) § 73 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In geplanten Naturschutzgebieten sind ab der Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs (§ 74 Abs. 2) bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung, längstens jedoch zwei Jahre, alle Veränderungen verboten, die den Schutzzweck der beabsichtigten Verordnung gefährden können. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung rechtmäßig ausgeübte Bodennutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung der Auslegung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).