Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 67 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

NEUNTER ABSCHNITT – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 67 NatSchG – Anerkennung von Naturschutzvereinen (1)

(1) Ein rechtsfähiger Verein wird auf Antrag anerkannt, wenn er

  1. 1.
    nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. 2.
    die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, wobei Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie seine Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind,
  3. 3.
    nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil er gemeinnützige Zwecke verfolgt,
  4. 4.
    den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann hiervon abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzungen erfüllt,
  5. 5.
    landesweit tätig ist und
  6. 6.
    im Zeitpunkt der Anerkennung seit mindestens drei Jahren im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist.

(2) Die Anerkennung wird vom Ministerium erteilt; der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, ist zu bezeichnen. Für die Rücknahme und den Widerruf gilt das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

(3) Die einem Naturschutzverein vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung gilt fort.

(4) Einem anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Äußerung und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. 1.
    bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
  2. 2.
    bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 17 und 18 Abs. 1,
  3. 3.
    bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 8 dieses Gesetzes,
  4. 4.
    bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. 5.
    vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärengebieten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 36 Abs. 4,
  6. 6.
    in Planfeststellungsverfahren oder bei Plangenehmigungen gemäß § 74 Abs. 6 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. 7.
    bei Planfeststellungsverfahren nach § 45e WG,
  8. 8.
    bei Planfeststellungsverfahren nach § 64 WG und
  9. 9.
    bei Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes oder bei entsprechenden Ausbauplänen der Flurneuordnung.

Der anerkannte Verein ist über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung sowie der Planfeststellungs- oder Genehmigungsunterlagen zu unterrichten. Soweit der Verein im Verfahren eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben hat, übersendet die Behörde ihm die Entscheidung oder Verordnung.

(5) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung festlegen, in welchen Fällen von einer Mitwirkung abgesehen wird, weil Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).