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§ 54 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

SIEBTER ABSCHNITT – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 54 NatSchG – Genehmigung und Beseitigung von Sperren, Anordnung von Durchgängen (1)

(1) Eine Sperre im Sinne des § 53 Abs. 1 darf in der freien Landschaft nur errichtet werden, wenn sie durch die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde genehmigt ist. Bedarf eine Sperre einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe bedürfen keiner Genehmigung. Für vorübergehende Sperrungen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 genügt eine unverzügliche Anzeige an die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde.

(2) Die Gestattung oder Genehmigung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn die Sperre den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und dem gegenwärtigen Erholungsinteresse der Bevölkerung widerspricht. Sie kann befristet erteilt werden, solange nicht das absehbare Erholungsinteresse der Bevölkerung entgegensteht.

(3) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann auf einem Grundstück, das nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer dadurch in seinen Rechten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).