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§ 48 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER ABSCHNITT – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 48 NatSchG – Tiergehege (1)

(1) Für Anlagen, in denen besonders geschützte Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden und die keine Zoos im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 19 sind (Tiergehege), gilt § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend. Besondere Vorschriften für Gehege im Wald bleiben unberührt.

(2) Die Naturschutzbehörde hat ein Auskunfts- und Zutrittsrecht entsprechend § 47 Abs. 1 und 2. Sie kann die erforderlichen Anordnungen treffen oder die Beseitigung eines Geheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).