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§ 41 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER ABSCHNITT – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 41 NatSchG – Aufgaben des Artenschutzes (1)

Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz, der Erhaltung und Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Unberührt bleiben die Vorschriften des Fischerei-, Forst- und Jagdrechts, soweit nicht in Rechtsverordnungen nach dem Vierten Abschnitt und für Gebiete nach dem Fünften Abschnitt besondere Bestimmungen getroffen sind.

Der Artenschutz umfasst insbesondere

  1. 1.
    den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
  2. 2.
    den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und
  3. 3.
    die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).