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§ 29 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Besonderer Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 29 NatSchG – Landschaftsschutzgebiete (1)

(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit, in einzelnen Teilen oder wegen besonderer Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, um

  1. 1.
    die Leistungs- und Funktionsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts,
  2. 2.
    die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. 3.
    die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft oder
  4. 4.
    ihre besondere Bedeutung für naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit

zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen, können durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Es können Gebiete einbezogen werden, in denen Lebensräume und Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten geschützt werden sollen. Landschaftsschutzgebiete können entsprechend ihren Schutzzwecken in Zonen mit entsprechend abgestuftem Schutz gegliedert werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte sowie Schutz-, Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Die Befugnisse zum Betreten und die Bodennutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sollen nicht eingeschränkt werden.

(3) Im Landschaftsschutzgebiet sind nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch

  1. 1.
    der Naturhaushalt geschädigt,
  2. 2.
    die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
  3. 3.
    eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
  4. 4.
    das Landschaftsbild nachteilig verändert,
  5. 5.
    der Naturgenuss beeinträchtigt oder
  6. 6.
    im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Qualität der Lebensstätten nachteilig verändert

wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).