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§ 25 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 25 NatSchG – Werbeanlagen (1)

(1) Werbeanlagen sind außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig. Das Gleiche gilt für Werbeanlagen, Himmelsstrahler und ähnliche Einrichtungen, die von der freien Landschaft aus in störender Weise in Erscheinung treten.

(2) Folgende Werbeanlagen können von der Naturschutzbehörde widerruflich zugelassen werden, wenn sie das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen:

  1. 1.
    Werbeanlagen an der Stätte der Leistung; Himmelsstrahler jedoch nur mit der Auflage, dass sie in der Zeit des Vogelzugs vom 15. Februar bis 15. Mai sowie vom 1. September bis 30. November nicht betrieben werden;
  2. 2.
    Wegweiser, die auf Gaststätten oder Ausflugsziele hinweisen, die sich in der freien Landschaft befinden;
  3. 3.
    Sammelschilder an öffentlichen Straßen vor Ortseingängen als Hinweis auf ortsansässige Unternehmen und Einrichtungen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen, zum Beispiel Tankstellen, Parkplätze, Werkstätten;
  4. 4.
    Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten;
  5. 5.
    Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen;
  6. 6.
    Hinweisschilder auf Selbstvermarktungseinrichtungen land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Betriebe.

Die Naturschutzbehörde kann in sonstigen Fällen widerruflich eine Ausnahme bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Hinweise auf besondere Veranstaltungen, zum Beispiel sportliche Treffen, Schaustellungen, Feiern, in der freien Landschaft, die in der näheren Umgebung der Veranstaltung angebracht werden sollen, müssen der Naturschutzbehörde vorher angezeigt werden. Der Veranstalter hat die Hinweise unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen.

(4) Zulassung und Ausnahme werden durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird. Bestehende Werbeanlagen, die nach Absatz 1 unzulässig und nicht nach Absatz 2 genehmigt sind, sind auf Verlangen der Naturschutzbehörde zu beseitigen.

(5) Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).